Der Verein Pateka e.V. hat sich zum Ziel gesetzt, Kinder, Jugendliche, Studenten und Ausbildungssuchende im In- und Ausland zu unterstützen. Viele von ihnen können sich neben Unterrichtsmaterialien nicht einmal das Nötigste wie wettergerechte Kleidung leisten. Der Mangel an finanziellen Mitteln behindert ihre Teilnahme an der Bildung. Die Regierungen, insbesondere in Entwicklungsländern, sind mit dieser Situation oft überfordert. Der Verein setzt sich dafür ein, Chancengleichheit zu ermöglichen und eine Perspektive für die Zukunft zu bieten. Deshalb bemüht sich Pateka e.V. um Geld- und Sachspenden, um eine Brücke zwischen Bedürftigen und Hilfsbereiten zu schlagen. Die Spenden werden ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke verwendet
1. Der Verein führt den Namen „Pateka“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Nürnberg und wurde am Freitag, den 30. Juni 2023, gegründet. 3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 52 & 53 AO). 2. Der Zweck des Vereins ist: - Die Förderung der Jugendhilfe. - Die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, einschließlich der Studentenhilfe. 3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die einmalige oder regelmäßige finanzielle Unterstützung der genannten Zielgruppen. Der Verein ist als Förderverein im Sinne des § 58 (Nr. 1) der Abgabenordnung tätig. Die Verwirklichung erfolgt konkret durch: - Beschaffung von Schulmaterial. - Beschaffung von Kleidung für schulische Zwecke (z.B. Schuluniformen, Geräte für den Sportunterricht). - Beschaffung von Gütern des täglichen Bedarfs für außerschulische Zwecke. - Zahlung von Beiträgen oder Gebühren. - Sachspenden. - Bezahlung des täglichen und außerschulischen Bedarfs. 4. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. 5. Die Mitglieder der Vereinsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 5. Ehrenamtlich Tätige haben nur Anspruch auf Ersatz der nachgewiesenen Auslagen.
1. Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied des Vereins werden. Die Gründungsmitglieder des Vereins sind ordentliche Mitglieder. 2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen muss der Antrag von den gesetzlichen Vertretern gestellt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Ablehnung des Antrags muss dem Antragsteller gegenüber nicht begründet werden.
3. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder andere Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds. 2. Die Mitgliedschaft endet durch die Auflösung der Vereinigung. 3. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er ist nur zum Ende des Geschäftsjahres und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. 4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden: - Bei erheblicher Verletzung der satzungsgemäßen Pflichten. - Wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins. - Wegen schwerer Schädigung des Ansehens des Vereins. 5. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; zu diesem Zweck ist dem Mitglied eine Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich einzuräumen. 6. Der Beschluß über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen den Beschluss kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden; die Berufung muss innerhalb von drei Wochen nach Zustellung des Beschlusses schriftlich eingereicht werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
Ein Mitglied kann auch ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann vom Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit der zweiten Mahnung, die den Hinweis auf den Ausschluss enthalten muss, drei Monate verstrichen sind.
8. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile am Vermögen des Vereins. Sonstige Ansprüche gegen den Verein müssen schriftlich per innerhalb von sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft schriftlich per Einschreiben geltend gemacht und begründet werden.
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1. Die Beiträge werden von den Mitgliedern erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und seine Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Das Nähere regelt die Beitragsordnung. Sie ist nicht Bestandteil der Satzung. 2. Ehrenmitglieder können von der Verpflichtung zur Beitragszahlung befreit werden. Die Befreiung liegt im Ermessen des Vorstandes.
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins im Rahmen des Vereinszwecks teilzunehmen. (2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung und die weiteren Ordnungen des Vereins einzuhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und zur Einhaltung der gemeinsamen Werte verpflichtet. 3. Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet.
Die Organe des Vereins sind: - Der Vorstand - Die Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus: - dem ersten Vorsitzenden - dem stellvertretenden Vorsitzenden - dem Schatzmeister 2. Der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. 3. Dem Vorstand obliegt die Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse einstimmig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme seines Stellvertreters. Der Vorstand organisiert und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse zu bilden. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung Bericht über seine Tätigkeit. 4. Den Vorsitz in den Vorstandssitzungen führt der erste Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und von allen anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Ein Vorstandsbeschluss kann erforderlichenfalls auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Beschluss zustimmen. 5. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist nicht zulässig. 6. Vorstandsaufgaben können auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten und durch Beschluss der Mitgliederversammlung vergütet werden. 7. Der Vorstand ist ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptamtliche Mitarbeiter zur Erledigung der Aufgaben und Führung der Geschäftsstelle einzustellen. 8. Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich Tätige haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für Aufwendungen, die ihnen durch ihre Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefon.
Der Vorstand wird von der Generalversammlung für zwei Jahre gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl stattgefunden hat. Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder, die mindestens 18 Jahre alt sind. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitglieds ist zulässig
1. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters. 2. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer und dem Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit von seinem Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
1. Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt. 2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragt.
Die ordentliche Generalversammlung ist insbesondere zuständig für: - Entgegennahme der Berichte des Vorstandes. - Entgegennahme des Berichts des Schatzmeisters. - Entlastung und Wahl des Vorstandes. - die Wahl des Schatzmeisters. - Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Umlagen und deren Fälligkeit. - Verabschiedung des Haushaltsplans. - Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins. - Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Mitglieder und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen. - Ernennung von Ehrenmitgliedern. - Beschlussfassung über Anträge.
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Adresse oder E-Mail-Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt. 2. Anträge an die Mitgliederversammlung können vom Vorstand und den Mitgliedern gestellt werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung schriftlich mit Begründung eingereicht werden. 3. Über Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Änderungen der Satzung, des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins können nur beschlossen werden, wenn diese Anträge bereits in der Tagesordnung der Einladung zur Mitgliederversammlung enthalten waren.
1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der erste Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit sein Stellvertreter und bei Abwesenheit beider ein gewählter Vorsitzender. 2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist. 3. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. 4. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, können vom Vorstand ohne Beschluss der Mitgliederversammlung durchgeführt werden. Diese Satzungsänderungen sind den Mitgliedern in der nächsten Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen. nächsten Mitgliederversammlung schriftlich mitgeteilt werden. 5. Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handzeichen. Auf Antrag eines Drittels der anwesenden Mitglieder muss schriftlich und geheim abgestimmt werden. 6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
1. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung per Handzeichen. Auf Antrag eines Drittels der anwesenden Mitglieder muss die Wahl schriftlich und geheim durchgeführt werden. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den beiden höchsten Stimmenzahlen statt. 2. Der gewählte Kandidat muss innerhalb einer Woche gegenüber dem Vorstand erklären, dass er die Wahl annimmt; andernfalls ist die Wahl ungültig, und es muss eine Neuwahl stattfinden.
1. Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen. 2. Das Protokoll ist von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
1. The general meeting elects three members to the complaints committee for twoyears. Members of the complaints committee may not belong to the board.
2. The complaints committee is responsible for mediating internal association disputes and, if necessary, making binding decisions.
1. Die Auflösung des Vereins kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung mit der in § 15 festgelegten Mehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren (Abwicklung der Auflösung des Vereins). Die vorstehende Regelung gilt entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. 2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das Förderungsnetzwerk Afrika e.V. in Nürnberg, das das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Zwecke zu verwenden hat.
Diese Satzung wurde von der Generalversammlung der Vereinigung am 13. Oktober 2023 in der vorliegenden Form angenommen.